Verkehrsrechtliche Maßnahme

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Die Stadt Rieneck erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß §§ 44 und 45 StVO i. V. mit Art. 1 des Gesetzes zum Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung vom 28. April 1978 (GVBl. S. 172) aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs folgende verkehrsrechtliche Anordnung:

 

Aufgrund von Abrissarbeiten des Hauses Hauptstraße 21 wird ab dem 12.01.2026 die Hauptstraße auf Höhe Hausnummer 21 bis Hausnummer 28 für den Gesamtverkehr halbseitig gesperrt. Eine Umleitung für Fußgänger wird über die Läusbergstraße/Haaggasse eingerichtet. 

 

Diese Anordnungen werden mit der Aufstellung / Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie mit der Auftragung / Entfernung der Fahrbahnmarkierungen wirksam.

 

Um Beachtung wird gebeten.

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