Gemäß Art. 38 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) in Verbindung mit §§ 23, 24
der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) muss wegen der bestehenden
akuten Brandgefahr ab dem 01.05.2025 bis auf Weiteres ein generelles und absolutes
Verbot für jegliche Art von offenem Feuer - auch in bestehenden, auf Dauer angelegten
Feuerstellen - im Gesamtgebiet der Stadt Rieneck ohne Ausnahme ausgesprochen werden.
Die Stadt Rieneck erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehör-de gemäß §§ 44 und 45 StVO i. V. mit Art. 1 des Gesetzes zum Vollzug der Straßen-verkehrs-Ordnung vom 28. April 1978 (GVBl. S. 172) aus Gründen der Sicherheit o-der Ordnung des Verkehrs folgende verkehrsrechtliche Anordnung:
Die Hauptstraße in Rieneck wird im Bereich des Anwesens Hauptstraße Nr. 39, 39a in der Zeit vom 01.05.2025 bis 30.06.2025 weiterhin für den Fußgängerverkehr komplett gesperrt.
Diese Anordnungen werden mit der Aufstellung / Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie mit der Auftragung / Entfernung der Fahrbahn-markierungen wirksam.
Auch in diesem Jahr erscheint wieder der beliebte Ferienpass der Kommunalen Jugendarbeit.
Da das Angebot im vergangenen Jahr sehr gut angenommen wurde, stehen auch 2025 zusätzlich zur gewohnten Gültigkeit in den Oster-, Pfingst- und Sommerferien viele Rabatte außerhalb der Ferien zur Verfügung.
Der Verkauf des Ferienpasses erfolgt in den Filialen der Raiffeisenbanken, in der Außenstelle des Landratsamts bei der Kommunalen Jugendarbeit sowie online auf der Internetseite des Landratsamtes Main Spessart.