Verkehrsrechtliche Maßnahme

Die Stadt Rieneck erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß §§ 44 und 45 StVO i. V. mit Art. 1 des Gesetzes zum Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung vom 28. April 1978 (GVBl. S. 172) aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs folgende verkehrsrechtliche Anordnung:

 

Ab dem 10.09.2025 wird der südlich der Wohnstraße „Karl-Keßler-Weg“ verlaufende Forstweg mit einer Schranke ausgestattet. Die Schranke bleibt unverschlossen. Die Stadt Rieneck bittet alle Verkehrsteilnehmer, die Schranke nach dem Passieren wieder vollständig zu schließen. Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe!

 

Diese Anordnungen werden mit der Aufstellung / Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie mit der Auftragung / Entfernung der Fahrbahnmarkierungen wirksam.

 

Um Beachtung wird gebeten.

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