Verkehrsrechtliche Maßnahme

Die Stadt Rieneck erlässt als sachlich und örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß §§ 44 und 45 StVO i. V. mit Art. 1 des Gesetzes zum Vollzug der Straßenverkehrs-Ordnung vom 28. April 1978 (GVBl. S. 172) aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs folgende verkehrsrechtliche Anordnung:

Aufgrund Aufstellung eines Arbeits- und Schutzgerüstes zur Durchführung von Fassadenrenovierungsarbeiten wird die Hauptstraße in Rieneck im Bereich des Anwesens Hauptstraße 58 in der Zeit vom 04.05.2026 bis 15.06.2026 für den Fußgängerverkehr komplett gesperrt. 

Fußgänger benutzen bitten den gegenüberliegenden Gehweg. 

Diese Anordnungen werden mit der Aufstellung / Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sowie mit der Auftragung / Entfernung der Fahrbahnmarkierungen wirksam.

Um Beachtung wird gebeten.

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