Bekanntmachung Brandverhütung und -bekämpfung: Verbot von offenem Feuer im Gebiet der Stadt Rieneck

Bekanntmachung

 

Brandverhütung und -bekämpfung: Verbot von offenem Feuer im Gebiet der Stadt Rieneck

 

Gemäß Art. 38 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) in Verbindung mit §§ 23, 24 der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) wird wegen der bestehenden akuten Brandgefahr durch die Stadt Rieneck ab sofort und bis auf Weiteres ein generelles und absolutes Verbot für jegliche Art von offenem Feuer im Gesamtgebiet der Stadt Rieneck angeordnet.

Das Verbot von offenem Feuer gilt auch für die Lagerfeuer auf privaten Grundstücken, sowie für das Betreiben von Grills. Ausgenommen hiervon sind Gas- oder Elektrogrills, insofern sie in sich geschlossen sind und keine Flamme nach außen sichtbar ist. 

 

Der Betrieb eines Holzkohlegrills ist erlaubt, soweit dieser auf einem festen, nicht brennbaren Untergrund platziert ist und geeignete Löschmittel vorgehalten werden. Ausreichender Abstand zu brennbaren Materialien, Bäumen, Sträuchern etc. ist einzuhalten. Sollte es dennoch zu einem Brand kommen, der aufgrund von Verstößen gegen diese Regelung entsteht und damit als vorsätzlich eingestuft wird, behält sich die Stadt Rieneck vor, anfallende Einsatzkosten (z. B. der Feuerwehr) in Rechnung zu stellen. 

 

Angesichts der anhaltend heißen und trockenen Witterung besteht in unserer Region, insbesondere für Wälder, Hecken, Trockenrasenflächen etc. allerhöchste Brandgefahr.

 

Wir fordern die Bevölkerung in eigenem Interesse dringend auf, auch im Hinblick auf mögliche Regressforderungen, sich an das ausgesprochene Verbot zu halten.

 

Die Aufhebung dieses Verbotes von offenem Feuer wird, sobald es die Witterungsverhältnisse zulassen, über die Presse bekannt gegeben.


Um Verständnis wird gebeten.

 

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